Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Grundsätzliches
Für die Übernahme und Ausführung von Schlosserarbeiten gelten, auch ohne schriftlichen Vertragsabschluss, in der nachstehenden Reihenfolge als verbindlich vereinbart:
- das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen;
- die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teile B und C (VOB/B und VOB/C).
Die VOB/B und VOB/C stehen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers beziehungsweise Lieferers zur Verfügung.
§ 2 Angebote, Kostenvoranschläge und Preise
- Angebotstexte und Zeichnungen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers verwendet werden.
- Die Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche, am Tag der Abrechnung gültige Umsatzsteuer wird hinzugerechnet.
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An das Angebot hält sich der Auftragnehmer 18 Werktage gebunden.
Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche Auftragserteilung, gelten die im Angebot beziehungsweise im Leistungsverzeichnis angegebenen Einheitspreise für die Dauer von vier Monaten nach Auftragserteilung beziehungsweise Vertragsabschluss.
Danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch, wenn die Leistung für einen späteren Zeitpunkt als vier Monate nach Vertragsschluss vorgesehen ist.
- Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß.
- Strom- und Wasseranschlüsse sowie deren Nutzung sind, sofern erforderlich, vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
- Zusätzliche, im Angebot beziehungsweise Leistungsverzeichnis nicht aufgeführte Arbeiten, die vom Auftraggeber gefordert werden oder zur Erbringung einer vollständigen und mangelfreien Leistung notwendig sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz- und Erdarbeiten.
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Sagen dem Auftraggeber die zur Verarbeitung vereinbarten Materialien nicht zu und verlangt er deren Rücknahme, geht der dadurch entstehende Mehraufwand zu seinen Lasten.
Sonderstücke oder Sonderanfertigungen, die nicht marktgängig sind, müssen vollständig bezahlt werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
- Die Ausarbeitung von Angeboten erfolgt unter Ausschluss jeglicher Planungshaftung.
§ 3 Ausführungsfristen
- Ausführungsfristen sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber mündlich oder schriftlich zu vereinbaren.
- Materiallieferschwierigkeiten, die ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.
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Witterungsbedingte Behinderungen und Unterbrechungen sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.
Zusätzliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Arbeiten trotz witterungsbedingter Behinderungen fortzusetzen oder wieder aufzunehmen, sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
- Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für Verzögerungen, die von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
§ 4 Abnahme und Gefahrenübergang
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Die Abnahme der Leistung hat durch den Auftraggeber innerhalb von zwölf Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung zu erfolgen. Der Fertigstellungsmitteilung steht die Zustellung der Schlussrechnung gleich.
Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen.
Erfolgt keine Abnahme, gilt die Leistung zwölf Tage nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung als abgenommen.
Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
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Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung.
Wird die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bis dahin ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten auf Grundlage des Angebots.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Leistung, wenn die Arbeit aus Gründen unterbrochen wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Leistung ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
§ 5 Gewährleistung und Schadensersatz
- Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach der Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist gemäß § 13 VOB/B zu rügen.
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Unwesentliche und zumutbare Abweichungen bei den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, die Einhaltung bestimmter Maße oder Farbtöne wurde ausdrücklich vereinbart.
Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertminderung darstellen.
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Bei der Durchführung von Schneid-, Schweiß-, Auftau- oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren, beispielsweise die Feuergefährlichkeit von Räumen oder Materialien, aufmerksam zu machen und alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dazu gehören beispielsweise die Stellung von Brandwachen und die Bereitstellung von Feuerlöschmaterial.
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Über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
Bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit besteht auch eine Haftung für fahrlässig verursachte Schäden.
Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§ 6 Zahlungen
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Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Zahlungen zuzüglich der jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer sind nach entsprechender Zahlungsaufforderung ohne Abzug zu leisten, und zwar:
- ein Drittel als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung;
- ein Drittel zum Montage- beziehungsweise Fertigstellungstermin;
- ein Drittel bei Abnahme beziehungsweise abnahmefähiger Fertigstellung des Werkes.
- Vom Auftragnehmer bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Auftraggeber weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
- Bei Überschreitung von Zahlungsterminen ist der Auftragnehmer beziehungsweise Lieferer zur Zurückhaltung der Lieferung gemäß §§ 273 und 320 BGB berechtigt.
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Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, kann der Auftragnehmer seine Leistung gemäß § 321 BGB so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet wurde.
Werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht geleistet, ist der Auftragnehmer nach nochmaliger Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
Darüber hinaus kann der Auftragnehmer den Vertrag gemäß § 9 VOB/B kündigen, sofern die Kündigung zuvor in der Mahnung angedroht wurde.
- Das Recht, Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.
- Der Auftraggeber hat in Höhe unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht, soweit diese Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Dies gilt auch für etwaige Aufrechnungsansprüche.
§ 7 Eigentumsvorbehalt und Sicherheitsleistung
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Die gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers beziehungsweise Lieferers.
Die Be- und Verarbeitung von Liefergegenständen erfolgt für den Lieferer unter Ausschluss des Eigentumserwerbs durch den Auftraggeber beziehungsweise Besteller.
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Bei Verbindung mit einer Sache des Bestellers, die im Sinne von § 947 Abs. 2 BGB als Hauptsache anzusehen ist, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer anteilig Miteigentum an der verbundenen Sache überträgt und diese für ihn besitzt.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Besteller bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Lieferer die Demontage der Gegenstände zu gestatten, sofern diese ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können. Das Eigentum an diesen Gegenständen ist dem Lieferer zurückzuübertragen.
Die Kosten der Demontage und sonstige dadurch entstehende Kosten trägt der Besteller.
Beeinträchtigt der Besteller die vorgenannten Rechte des Lieferers, ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet.
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Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus deren Einbau in ein fremdes Grundstück werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten.
Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen.
Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt. Die Einziehungsbefugnis des Lieferers bleibt hiervon unberührt.
Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller diesem die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Der Lieferer verpflichtet sich, auf sein Verlangen bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.
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Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Liefergegenstände ist dem Besteller nicht gestattet.
Von Pfändungen und sonstigen Verfügungen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
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Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen.
In der Demontage eingebauter Gegenstände, der Rücknahme oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
- Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller jederzeit eine Sicherungshypothek nach den gesetzlichen Bestimmungen einzuräumen oder eine entsprechende Sicherheit zu leisten.
§ 8 Rücktritt vom Vertrag
Unvorhergesehene Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb des Auftragnehmers einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen den Auftragnehmer, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswirksamkeit
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
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Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Wichtige Hinweise vor der Veröffentlichung
Diese Punkte sollten geprüft werden:
- Die VOB/B wird nicht allein dadurch wirksam einbezogen, dass sie in den Geschäftsräumen eingesehen werden kann. Gerade bei Privatkunden gelten besondere Anforderungen.
- Der Ausschluss offensichtlicher Mängel nach der Abnahme kann gegenüber Verbrauchern problematisch sein.
- Die pauschale Haftungsbegrenzung in § 3 und § 5 kann unwirksam sein.
- Der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz des Auftragnehmers gilt in der Regel nicht uneingeschränkt gegenüber Verbrauchern.
- Die erwähnten Vorschriften zu Bauhandwerkersicherheiten wurden gesetzlich neu nummeriert. Die alten Bezeichnungen „§ 648 BGB“ und „§ 648a BGB“ sollten nicht ungeprüft übernommen werden.
- Eine sogenannte salvatorische Klausel darf nicht den Eindruck erwecken, die unwirksame Regelung werde automatisch durch eine wirtschaftlich ähnliche Klausel ersetzt.
Für die Website würde ich diese Bedingungen daher nicht als „rechtssichere AGB“ bezeichnen, bevor sie fachlich geprüft und darauf abgestimmt wurden, ob die Schlosserei nur mit Unternehmen oder auch mit Privatkunden arbeitet.
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